Satzung

Satzung vom 15. März 2013

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1.   Der am 02. Juli 1906 gegründete Verein führt den Namen

Kettwiger Rudergesellschaft

2.   Er hat seinen Sitz in Essen-Kettwig und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen unter der Nr. 2354 eingetragen.
3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Rudersports unter besonderer Berücksichtigung der heranwachsenden Jugend. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.  entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Regatta-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b.   die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c.   die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltun- gen;
d.  die Durchführung von und Beteiligung an Regatten und sportlichen Wettkämpfen, e.  die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen;
f.   Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
g.  die Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften
h.   die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.   Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
3.  Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und religiös neutral.
4.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.   Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Flagge

Die Farben des Vereins sind weiß-orange; die weiße Flagge ist rechteckig mit einem orangefarbenen Doppelbalken von oben links nach unten rechts. Im oberen Teil rechts befindet sich ein orangefarbe­ ner innen offener, sechseckiger Stern, im unteren Teil links sind in schwarzer Schrift die Buchstaben ..KRG" angeordnet.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2.   Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3.   Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen  ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
4.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der die Aufnahme bestätigenden Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftli­ che Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5.   Ein Aufnahmeanspruch  besteht nicht. Die Ablehnung der  Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1.  Der Verein besteht aus:
•    jugendlichen Mitgliedern
•    aktiven Mitgliedern
•    passiven Mitgliedern
•    Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

2.   Jugendliche Mitglieder sind Jugendliche  vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme an bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres.
Die jugendlichen Mitglieder haben keinen Anteil am  Vereinsvermögen; sie dürfen aber das Bootshaus sowie die Sportanlagen und Sportgeräte nach Maßgabe der Haus- und Sportord­ nung nutzen, haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins und dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
3.   Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die sämtliche  Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen  und/oder am Ruderbetrieb teilnehmen können. Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
4.   Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Jedes passive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
5.   Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht zu. Sie werden auf Vorschlag des Vereinsrates durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt

§ 7 Ehrennadel

Einem Mitglied kann wegen hervorragender Verdienste um die Förderung des deutschen Sports oder des Vereins durch einstimmigen Beschluss  des Rates die silberne oder die goldene KRG-Ehrennadel verliehen werden. Mitglieder, die dem Verein 25 Jahre angehören, werden mit der silbernen  KRG­ Ehrennadel ausgezeichnet. Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre angehören, werden mit der goldenen KRG-Ehrennadel ausgezeichnet. Silberne und goldene Ehrennadel werden demselben Mitglied ohne Rücksicht auf den Verleihungsgrund jeweils höchstens einmal verliehen.

§ 8 Preise und Ehrungen

Preise und Ehrenurkunden, die bei sportlichen  Wettkämpfen von Mitgliedern des Vereins endgültig errungen sind, werden Eigentum des Vereins. Ehrenzeichen bleiben Eigentum des Siegers.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet
- durch  Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 10 der Satzung);
- durch Tod;
- durch Auflösung des Vereins;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2.   Der  Austritt aus  dem  Verein  (Kündigung)  erfolgt  durch  schriftliche  Erklärung   gegenüber dem Vorstand.  Der  Austritt  kann  zum  Ende  eines  Kalenderjahres  unter  Einhaltung  ei­ ner Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.

3.   Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Sie darf nur erfolgen, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mit Zahlungen an den Verein in Rückstand ist, die den hälftigen Betrag des zum Zeitpunkt der Streichung für das Mitglied gültigen Jahres-Mitgliedsbeitrages übersteigt. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung steht dem Mitglied die Beschwerde an den Vereinsrat zu, die binnen drei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Streichung schriftlich beim Vereinsrat zu erheben und an den Vorstand zu richten ist. Die Beschwerde hat keine  aufschiebende  Wirkung.   Bis  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  durch  den Vereinsrat ruhen die Mitgliedsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds. Der Vereinsrat entscheidet abschließend durch Beschluss mit einfacher Mehrheit, ob die Streichung bestätigt oder aufgehoben wird. Der Beschluss des Vereinsrates ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.
4.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschafts­ verhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinsei­ gene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 10 Ausschluss aus dem Verein

1.   Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2.   Über  den  Ausschluss  entscheidet  der  Vorstand  auf  Antrag.  Zur  Antragstellung  ist  jedes Mitglied berechtigt.
3.   Der  Antrag  auf  Ausschluss  ist  dem  betroffenen  Mitglied  samt  Begründung  zuzuleiten.
Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4.   Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5.   Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6.  Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen  Briefes mitzuteilen.
7.   Gegen  den  Ausschließungsbeschluss  steht  dem   betroffenen  Mitglied  das   Rechtmittel der Beschwerde an den Vereinsrat zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu be­ gründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8.   Über die Beschwerde entscheidet die binnen vier Wochen einzuberufende Vereinsratssitzung.
9.  Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 11 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1.   Es können ein Mitgliedsbeitrag, eine Aufnahmegebühr, abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
2.   Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Erhebung und die Höhe der Aufnahmegebühr und der Ge­ bühren für besondere Leistungen des Vereins sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge be­ stimmt die Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgestellt wird.
3.   Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
4.  Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsauf­ wand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss  fest­ setzt.
5.  Kann  der  Bankeinzug  aus  Gründen,  die  das  Mitglied  zu  vertreten  hat,  nicht  erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
6.  Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins­ satz nach§  247 BGB zu verzinsen.
7.  Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
a.    Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

§ 12 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1.   Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der  Regelungen  des BGB gelten,  können  ihre  Mitgliederrechte mit  Ausnahme der Rechte zur Teilnahme am Sportbetrieb nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2.  Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 7. und 16. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
3.   Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausge­ schlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausge­ übt werden.

§ 13 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
•    die Mitgliederversammlung
•    der Vorstand
•    der Vereinsrat
•    die Jugendversammlung.

§ 14 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1.   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2.   Die Mitgliederversammlung  kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwands­ entschädigung ausgeübt werden und Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende fest­ legen und bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder  Honorierung  an  Dritte  vergeben.  Eine  diesbezügliche  Beschlussfassung  bedarf  der
Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
3.   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage ei­ nen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.
4.   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzan­ spruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Ver­ ein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu be­
achten. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss, der einer Mehrheit von dreiviertel der abgegeben Stimmen bedarf, im Rahmen der steuerrechtliehen Möglichkeiten  Aufwandspauschalen festsetzen.
5.   Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach sei­ ner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Auf­ wendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 15 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1.   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.   Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, und zwar jeweils im ersten Kalendervierteljahr statt.
3.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens  folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
4.   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5.   Die Mitgliederversammlung  wird  vom Vorsitzenden,  bei  dessen  Verhinderung  von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6.   Die  Abstimmungen   und   Wahlen  erfolgen  offen  per   Handzeichen.   Wenn   der  Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber  die Mitgliederversammlung. Eine geheime  Abstimmung ist durchzuführen,  wenn dies von mindestens 1/5 der  erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7.  Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge­ lehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks oder soweit sonst in dieser Satzung angeordneten Fällen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiterund vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9.   Jedes aktive, passive oder Ehrenmitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes aktive, passive oder Ehrenmitglied, das das 18. Lebensjahr  vollendet hat und mindestens zwei Jahre dem Verein angehört. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10. Jedes  stimmberechtigte  Mitglied  kann  bis  spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  Tag  der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung  des   Vereinszwecks  sind  den   Mitgliedern  nach  Ablauf  der   Antragsfrist   zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1.   Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
2.   Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
3.   Entlastung des Vorstands;
4.   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
5.   Wahl der Kassenprüfer;
6.   Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
7.   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsrates;
8.   Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
9.   Beschlussfassung gemäß § 14 der Satzung
10. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 17 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder  schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche  Mitgliederversammlung  gilt § 15  der  Satzung entsprechend, jedoch  mit  der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist bei Dringlichkeit auf bis zu eine Woche abgekürzt werden kann.

§18 Der Vorstand

1.  Der Vorstand gern. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
o     dem Vorsitzenden;
o     dem stellvertretenden Vorsitzenden;
o     dem stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen;
o     dem stellvertretenden Vorsitzenden Verwaltung;

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten, jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt  Die Bestellung der Mitglieder des Vor­ standes erfolgt  durch  Wahl  auf  der  Mitgliederversammlung.  Die  Amtsdauer beträgt  zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln und in der Weise, dass in einem Kalenderjahr Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender Verwaltung und  im darauffol­ genden Kalenderjahr stellvertretender Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender  Finan­ zen gewählt werden.
2.  Aufgabe des  Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der  Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf,  aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB (wie z.B. Wanderruderwart, Zeug­ wart, Wirtschaftswart, Haus- und Geländewart) zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
3.  Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
4.   Der Vorstand gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung.
5.  Der Vorstand bestimmt und erlässt durch Beschluss nach pflichtgemäßem Ermessen die Ordnungen, insbesondere die Hausordnung, Sportordnung und Finanzordnung.
6.  Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vor­ stand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
7.   Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stim­ mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsit­ zenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglie­ der anwesend sind.
8.   Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 19 Der Vereinsrat

1.   Der Vereinsrat berät den Vorstand auf dessen Anforderung. Er beschließt in den in dieser Sat­ zung vorgesehenen Angelegenheiten. Darüber hinaus beschließt der Vereinsrat über die Vorlage der an ihn gerichteten Mitgliederbeschwerden  an den Vorstand. Auch beschließt der Vereinsrat  über  Vorlagen  an  den  Vorstand  zur  Lösung  von  Konflikten  zwischen  den Mitgliedern, soweit mindestens eines der betroffenen Mitglieder den Vereinsrat angerufen hat und der Konflikt in Bezug zum Vereinszweck oder dem Vereinsleben steht.
2.   Der Vereinsrat besteht aus dem Vorsitzenden des Vereinsrates und weiteren vier Mitgliedern. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren, gerechnet vom Datum der Wahl an. Gewählt werden kann nur ein Mitglied, das sonst keine andere Funktion und kein anderes Amt innerhalb des Vereines innehat. Die Wahl erfolgt einzeln.
3.  Die Mitglieder des Vereinsrates haben in der Sitzung des Vereinsrates je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Rates. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Vereinsrates einberufen. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder anwesend ist.
4.   Der Vereinsrat tritt nur bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Rates einberufen.

§ 20 Vereinsjugend

1.   Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller jugendlichen und aktiven Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2.   Die Jugend des  Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
3.   Organ der Vereinsjugend ist die Jugendversammlung.

Das  nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung  des  Vereins be­ schlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 21 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt den ersten und zweiten Kassenprüfer und den Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen in der Weise, dass in einem Kalenderjahr der erste Kassenprüfer und im darauffolgenden Kalenderjahr der zweite Kas­ senprüfer sowie der Ersatzkassenprüfer gewählt werden. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Vorstandes.
2.  Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 22 Haftung des Vereins

1.   Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässig­ keit.
2.   Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis  nicht  für fahrlässig  verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung  von Anlagen oder  Einrichtungen   des  Vereins  oder  bei  Vereinsveranstaltungen  erleiden,  soweit   solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt  sind.

§ 23 Datenschutz im Verein

1.   Zur  Erfüllung  der Zwecke  des  Vereins  werden  unter Beachtung  der gesetzlichen Vorgaben des  Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)  personenbezogene Daten  über  persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2.  Jedes  Vereinsmitglied hat das Recht  auf  Auskunft  über die zu seiner  Person  gespeicherten Daten, Berichtigung über die zu seiner Person  gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, Sperrung  der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern we­ der deren  Richtigkeit  noch  deren  Unrichtigkeit  feststellen  lässt, und Löschung der  zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3.  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern  oder  sonst für den Verein  Tätigen ist es unter­ sagt,  personenbezogene  Daten  unbefugt   zu  anderen   als  dem   zur  jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck  zu verarbeiten, bekannt  zu geben, Dritten  zugänglich zu machen  oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht  besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4.    Der Verein ist berechtigt, Bild- und Tonaufnahmen, auch  soweit darauf einzelne oder mehrere Mitglieder  des Vereins wahrzunehmen sind,  die im Rahmen  des regulären  Sportbetriebes (ei­ gene und anderweitig  veranstaltete Regatten,  Trainingsbetrieb, Vereinsveranstaltungen) und des Vereinslebens  oder auf dem Vereinsgelände gefertigt  oder sonst  aufgenommen werden, für Vereinszwecke zu verwenden  und insbesondere auch in der Presse oder auf der eigenen Internetpräsentation sowie in digitalen sozialen Netzwerken zu veröffentlichen, weiterzugeben oder  sonst  zu verwenden, soweit  dies  dem  Vereinszweck  oder der Darstellung des  Vereins nach außen hin dienlich ist.

§ 24 Auflösung

1.  Die  Auflösung  des  Vereins  kann  nur  in  einer  zu  diesem   Zweck   einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.   Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes  beschließt, sind im Falle der  Auflösung  der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3.   Bei Auflösung oder Aufhebung  des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das nach Beendigung der Liquidation  vorhandene Vereinsvermögen an die Deutsche Gesell­ schaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)  die es ausschließlich  und unmittelbar für gemein­ nützige Zwecke zu verwenden hat.
4.   Im Falle einer Fusion  mit einem  anderen  Verein, fällt das  Vermögen nach  Vereinsauflösung an den neu entstehenden  Fusionsverein  bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

1.   Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.03.2013 beschlossen.
2.   Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3.  Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.